10.1. Die Verkäuferin ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Verkäuferin hinsichtlich der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit vorliegen. Keine Gewährleistung gibt es für Verschleißteile.
10.2. Diese Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für solche Mängel, welche im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne berechtigten Grund verweigert hat. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
10.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß und auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche können nur erhoben werden, wenn der Käufer den Mangel innerhalb von längstens 7 Werktagen nach Übergabe der Verkäuferin mitteilt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung der Verkäuferin bekannt zu geben. Auf diese Weise bekannt gegebene Mängel sind von der Verkäuferin nach deren Wahl zu beheben, indem a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachgebessert wird; oder b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung an die Verkäuferin zurückgesandt wird, wobei mangels abweichender Vereinbarung die Kosten des Transportes vom Käufer zu tragen sind; oder c) die mangelhafte Ware zur Gänze oder teilweise ersetzt wird. Eine Verlängerung der Gewährleistung tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
10.4. Die Behebung eines angezeigten Mangels erfolgt (sofern nicht anders möglich) grundsätzlich im Werk der Verkäuferin. Bei Ersatzlieferungen ins Ausland bzw. Nachbesserungen im Ausland trägt der Käufer die Versandkosten, bei Entsendung von Monteuren die Reisekosten.
10.5. Die Behebung eines vom Kunden angezeigten Mangels, stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Ersetzte oder mangelhafte Ware oder Teile stehen der Verkäuferin zur Verfügung.
10.6. Für allfällige Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Verkäuferin nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.
10.7. Die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin setzt die Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und einen normalen Gebrauch der Ware durch den Käufer voraus.
10.8. Für diejenigen Teile der Ware, die die Verkäuferin von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die Verkäuferin nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.9. Wird eine Ware von der Verkäuferin aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Verkäuferin nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die Verkäuferin bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schadlos und klaglos zu halten.
10.10. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt die Verkäuferin keinerlei Gewähr.
10.11. Mangels abweichender Vereinbarung wird die Ware oder das Hergestellte in den Betriebsräumen der Verkäuferin gemeinsam abgenommen und getestet, wofür keine gesonderten Kosten verrechnet werden. Das hierzu erforderliche Verarbeitungsmaterial wird sofern nicht anders vereinbart vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Abnahme kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass der Kaufgegenstand nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
10.12. Stellt der Kunde die zur Maschinenabnahme erforderlichen Werkstücke bei, so muss er sicherstellen, dass alle Werkstücke in den wichtigen Eigenschaften wie Werkstoff, Toleranz, Aufmaß, Härtegrad, Härteverzug usw. den Angaben der gültigen Werkstückzeichnungen entsprechen.
10.13. Die Gewährleistung erlischt augenblicklich, sobald unbefugte Personen (nicht FS zugehörig) Reparaturen bzw. Reparaturversuche oder Veränderungen an Maschinen, Anlagen und gelieferten Komponenten vornehmen.