Allgemeine Geschäftsbedingungen

FS Maschinenbau GmbH · FN 517104

Version: 15. Februar 2023

1. Präambel

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zu deren Erfüllung die Fa. FS Maschinenbau GmbH („Verkäuferin" oder „FS"), die Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen / Werkleistungen an einen Vertragspartner („Käufer") schuldet, sowie auch für künftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge, auch wenn auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf der Homepage der Verkäuferin (www.fs-maschinenbau.at) zum Download erhältlich ist.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden („Käufer") wie auch Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

2. Angebote / Vertrag

2.1. Angebote der Verkäuferin gelten als freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot etwas Gegenteiliges seitens der Verkäuferin bestimmt wird. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Verkäuferin einen Auftrag schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt oder den Auftrag tatsächlich ausführt.

2.2. Sofern schriftlich nicht anders angegeben, erlöschen alle Angebote dreißig (30) Tage ab Angebotsdatum automatisch.

3. Pläne und Unterlagen

3.1. Die in FS Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung etc. sind nur maßgeblich, wenn diese ausdrücklich und im Einzelnen von der Verkäuferin im Vertrag bestätigt werden.

3.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets im geistigen Eigentum der Verkäuferin. Bei Lieferungen von Werkzeugen, Maschinen und Anlagenteilen wird ein Satz vollständige Dokumentation mitgeliefert. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin erfolgen.

4. Verpackung

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung:

a.) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung

b.) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum Bestimmungsort zu vermeiden. Die Vereinbarung wird nur auf Kosten des Käufers zurückgenommen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Gefahrenübergang

5.1. Wenn nicht anders vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" (EXW gemäß INCOTERMS 2020) verkauft. Damit geht die Gefahr von der Verkäuferin auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer am Sitz der Verkäuferin zur Abholung im Werk zu Verfügung gestellt wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer wird auf Wunsch der Verkäuferin sämtliche Handlungen und Erklärungen vornehmen sowie Vorkehrungen treffen, die das Eigentumsrecht der Verkäuferin sicherstellen.

6.2. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherungshalber an die Verkäuferin ab.

6.3. Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung geschieht dann im Namen der Verkäuferin. Die Verkäuferin wird bereits zur Zeit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung Eigentümer oder Miteigentümer des neu entstehenden Produkts. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware und wird durch den Käufer im Namen der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufbewahrt.

7. Lieferfrist

7.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen zu laufen:

a.) Abschluss des Vertrages, und

b.) Vorliegen der Auftragsklarheit, das heißt, dass ein vollständiges und vom Käufer unterfertigtes technisches Dokument in Händen der Verkäuferin vorliegen müssen, und

c.) Einlangen der Anzahlung, die vertragsgemäß vom Käufer an die Verkäuferin zu leisten ist.

7.2. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

7.3. Wurde die Lieferfrist trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Verschulden der Verkäuferin nicht eingehalten, so kann sich der Käufer hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die gelieferten Waren nicht in angemessener Frist verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleistete Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden der Verkäuferin verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiterverwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer an die Verkäuferin zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Verzuges, insbesondere Ansprüche wegen nichtverschuldeten Verzuges, sind ausgeschlossen.

8. Preise

8.1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die Preise ab Werk der Verkäuferin ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

8.2. Die Preise gründen sich auf die Kosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers. Soweit der Preis im beiderseitigen Einvernehmen beim Vertragsabschluss offengelassen wurde, wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis vereinbart.

8.3. Sofern nicht anders vereinbart, basieren die Service- und Montagepreise auf normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag). Überstunden werden zum Eineinhalbfachen (1½) des normalen Stundensatzes in Rechnung gestellt – dies gilt bei mehr als 8,5 Arbeitsstunden von Montag bis Freitag. Überstunden zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie Samstag, Sonntag und Feiertagen werden zum zweifachen (2×) des normalen Stundensatzes abgerechnet.

8.4. Der Preis beinhaltet keine staatlichen, bundesstaatlichen oder lokalen Eigentums-, Lizenz-, Privileg-, Verkaufs-, Verbrauchs-, Verbrauchssteuern, Bruttoeinnahmen oder andere ähnliche Steuern, die jetzt oder später anfallen können. Der Käufer verpflichtet sich, alle Steuern zu zahlen oder zu erstatten, die FS oder seine Lieferanten zahlen oder einziehen müssen. Wenn der Käufer von der Zahlung jeglicher Steuern befreit ist oder eine Direktzahlungserlaubnis besitzt, muss der Käufer FS bei Auftragserteilung eine für die zuständigen Regierungsbehörden akzeptable Kopie einer solchen Bescheinigung oder Erlaubnis zukommen lassen.

8.5. Der Preis beinhaltet keine Zölle und andere Gebühren, die ab Datum des FS-Angebots gelten. Jede Änderung dieser Zölle, Gebühren oder Tarife nach diesem Datum erhöht den Preis von FS für den Käufer.

9. Zahlung

9.1. Sofern nicht anders vereinbart und angeboten, gilt als Zahlungsziel „Zahlbar innerhalb von 3 Werktagen ab Rechnungszugang" als vereinbart.

9.2. Für Werkzeugmaschinen, Großprojekte und schlüsselfertige Systeme gilt mangels abweichender Vereinbarung 40% des Lieferpreises binnen 14 Tagen ab Absenden der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, 40% nach der halben vereinbarten Lieferzeit und 20% bei Anzeige der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.

9.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkannt sind.

9.4. Ein Zahlungsverzug des Käufers verlängert die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

9.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent (2%) p.m. (pro Monat) vereinbart.

10. Gewährleistung Maschinen, Anlagen & Komponenten

10.1. Die Verkäuferin ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Verkäuferin hinsichtlich der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit vorliegen. Keine Gewährleistung gibt es für Verschleißteile.

10.2. Diese Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für solche Mängel, welche im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne berechtigten Grund verweigert hat. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

10.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß und auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche können nur erhoben werden, wenn der Käufer den Mangel innerhalb von längstens 7 Werktagen nach Übergabe der Verkäuferin mitteilt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung der Verkäuferin bekannt zu geben. Auf diese Weise bekannt gegebene Mängel sind von der Verkäuferin nach deren Wahl zu beheben, indem a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachgebessert wird; oder b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung an die Verkäuferin zurückgesandt wird, wobei mangels abweichender Vereinbarung die Kosten des Transportes vom Käufer zu tragen sind; oder c) die mangelhafte Ware zur Gänze oder teilweise ersetzt wird. Eine Verlängerung der Gewährleistung tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

10.4. Die Behebung eines angezeigten Mangels erfolgt (sofern nicht anders möglich) grundsätzlich im Werk der Verkäuferin. Bei Ersatzlieferungen ins Ausland bzw. Nachbesserungen im Ausland trägt der Käufer die Versandkosten, bei Entsendung von Monteuren die Reisekosten.

10.5. Die Behebung eines vom Kunden angezeigten Mangels, stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Ersetzte oder mangelhafte Ware oder Teile stehen der Verkäuferin zur Verfügung.

10.6. Für allfällige Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Verkäuferin nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

10.7. Die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin setzt die Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und einen normalen Gebrauch der Ware durch den Käufer voraus.

10.8. Für diejenigen Teile der Ware, die die Verkäuferin von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die Verkäuferin nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

10.9. Wird eine Ware von der Verkäuferin aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Verkäuferin nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die Verkäuferin bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schadlos und klaglos zu halten.

10.10. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt die Verkäuferin keinerlei Gewähr.

10.11. Mangels abweichender Vereinbarung wird die Ware oder das Hergestellte in den Betriebsräumen der Verkäuferin gemeinsam abgenommen und getestet, wofür keine gesonderten Kosten verrechnet werden. Das hierzu erforderliche Verarbeitungsmaterial wird sofern nicht anders vereinbart vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Abnahme kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass der Kaufgegenstand nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

10.12. Stellt der Kunde die zur Maschinenabnahme erforderlichen Werkstücke bei, so muss er sicherstellen, dass alle Werkstücke in den wichtigen Eigenschaften wie Werkstoff, Toleranz, Aufmaß, Härtegrad, Härteverzug usw. den Angaben der gültigen Werkstückzeichnungen entsprechen.

10.13. Die Gewährleistung erlischt augenblicklich, sobald unbefugte Personen (nicht FS zugehörig) Reparaturen bzw. Reparaturversuche oder Veränderungen an Maschinen, Anlagen und gelieferten Komponenten vornehmen.

11. Gewährleistung Software Produkte

11.1. Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird und auch richtig installiert wurde.

11.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass a) der Käufer den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für die Verkäuferin bestimmbar ist; b) der Käufer der Verkäuferin alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; c) der Käufer oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; d) die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

11.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Käufer der Verkäuferin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

11.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

11.5. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der Verkäuferin zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der Verkäuferin durchgeführt.

11.6. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Käufer zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Verkäuferin gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Käufer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

11.7. Ferner übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

11.8. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Käufers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Verkäuferin.

11.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

11.10. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

12. Auftragsstornierung

12.1. Jeder erteilte Auftrag / getätigte Bestellung kann vom Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und Zahlung von Kündigungsgebühren storniert werden. Der Käufer trägt dabei alle Kosten, die FS für die Bestellung vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, wie z. B. Arbeit, Material, Ausrüstung und damit verbundene Ausgaben, zuzüglich eines Festbetrags / Stornierungsgebühr von zehn Prozent (10%) des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises als Kompensation für Unterbrechungen in der Planung und andere indirekte Kosten.

13. Haftungslimits

13.1. Die Verkäuferin haftet ohne Einschränkungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

13.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden maximal jedoch bis zu 35% der Auftragssumme des jeweils für den Schaden ursächlichen Teils der Lieferung.

13.3. Die Haftung der Verkäuferin für mittelbare / indirekte und unvorhersehbare Schäden sowie Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

13.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sind alle wie immer gearteten Ansprüche erloschen.

13.5. In Abweichung der Bestimmung des § 1298 ABGB hat der Käufer bei der Geltendmachung von Schäden infolge Vertragsverletzung den Beweis dafür zu erbringen, dass die Verkäuferin ein Verschulden zu vertreten hat.

14. Arbeitssicherheit und Gesundheitsbehörden

14.1. In keinem Fall ist die Verkäuferin für die Haftung verantwortlich, die sich aus der Verletzung von OSHA-Standards ergibt.

14.2. Die Verkäuferin übernimmt insbesondere keine Haftung für jegliche Schäden verursacht durch das Produktdesign oder die Herstellungspraktiken des Käufers, den Standort der Anlagen, den Betrieb oder die Wartung der Anlagen und der Ausrüstung, sowie ihre Verwendung in Verbindung mit anderen Ausrüstungen des Käufers oder die Änderung der Ausrüstung durch eine andere Partei als der Verkäuferin.

15. Höhere Gewalt

15.1. Die Verkäuferin hat in keinem Fall folgende Umstände zu vertreten: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahmung, Embargo, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches.

16. Geheimhaltung

16.1. Der Käufer verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen der Verkäuferin, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie 5 Jahre über die Beendigung hinaus. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung dem Käufer bekannt geworden ist.

17. Abtretungsverbot

17.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber der Verkäuferin an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

18. Abwerbeverbot

18.1. Dem Käufer ist es untersagt, Mitarbeiter der Verkäuferin, ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten. Sollte der Käufer diesem Punkt zuwiderhandeln, hat er eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die dem Bruttojahresentgelt (berechnet wie bei der Abfertigung gem. § 23 AngG) entspricht, welches die Verkäuferin dem abgeworbenen Mitarbeiter im letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.

19. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

19.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag mit einem Käufer mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ergebenden Streitigkeiten, ist ausschließlich das für den Sitz der Verkäuferin örtlich zuständige österreichische Gericht. Die Verkäuferin kann in diesem Fall jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. Streitigkeiten mit einem Käufer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien.

19.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen der ausschließlichen Anwendung österreichischen Rechtes, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht und der Kollisions- und Verweisungsnormen.

19.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Verkäuferin, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

19.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen der Verkäuferin und dem Käufer geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.